Typische Berufskleidung lässt die berufliche Verwendungsbestimmung eindeutig erkennen - entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion (Uniformen), durch ein dauerhaftes Firmenemblem oder durch ihre Schutzfunktion. Ein Orchestermusiker kann daher die Ausgaben für ein schwarzes Sakko und für schwarze Hosen nicht als Werbungskosten abziehen. Daran ändert nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster auch der Umstand nichts, dass er arbeitsvertraglich verpflichtet ist, bei Konzerten bestimmte Kleidung zu tragen und vom Arbeitgeber ein steuerpflichtiges Kleidergeld erhält. Da der Anzug auch bei privaten Anlässen getragen werden kann, ließ das Finanzgericht den Steuerabzug nicht zu.