Ob ein Umzug nahezu ausschließlich aus beruflichen Gründen veranlaßt ist, beurteilt sich nach sicheren und nachvollziehbaren Kriterien. Eine sachgerechte Beurteilung ergibt sich dann, wenn man von äußeren Gegebenheiten auf die Motive des Steuerpflichtigen schließt. Danach genügt auch eine deutliche Fahrzeitverkürzung von der Wohnung zur Arbeitsstätte, um einen Umzug als beruflich veranlaßt zu begründen. Liegt eine Fahrzeitverkürzung vor, ist es nicht notwendig, auch noch den inneren Willen des Steuerpflichtigen zu erforschen. Würde der innere Wille des Steuerpflichtigen berücksichtigt, würde das zu einer Aufweichung der objektiven Kriterien und zu einer Rechtsunsicherheit führen.
Beispiel: A und B heiraten. Im gleichen Jahr der Hochzeit zieht das Paar um. Durch den Umzug in eine andere Stadt verkürzt sich die einfache Wegstrecke der A um 40 km, die des B um 25 km.
Hier liegt unzweifelhaft eine objektive Fahrzeitkürzung vor, so dass eine berufliche Veranlassung für den Umzug angenommen werden kann. Ob der innere Wille des Ehepaares als subjektives Element eine Rolle spielte, muss nicht berücksichtigt werden. Da der Umzug demnach aus beruflichen Gründen veranlaßt war, können die Umzugskosten als Werbungskosten geltend gemacht werden.