Nachdem der Bundesfinanzhof die Verwaltungsauffassung bestätigt hat, dass bei der Antragsveranlagung von Arbeitnehmern keine Anlaufhemmung gilt, nehmen die Finanzämter die Bearbeitung der bisher ruhenden Einsprüche wieder auf. Eine Ausnahme gilt jedoch für Einsprüche zu Veranlagungszeiträumen vor 2005, wenn neben den Einkünften als Arbeitnehmer andere negative Einkünfte von mehr als 410 Euro erklärt wurden. Zu dieser Fallgestaltung ist nämlich ein neues Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig, sodass entsprechende Einsprüche kraft Gesetzes ruhen.