E-Mail 0371 432000 Anfahrt Kanzlei

Halbteilungsgrundsatz gilt nicht bei der Erbschaftsteuer

Da die Erbschaftsteuer nicht den Sollertrag eines Vermögens besteuert, kann sich ein Steuerzahler auch nicht auf den Halbteilungsgrundsatz berufen.

Der für das Ertragsteuerrecht geltende Halbteilungsgrundsatz gilt nicht für das Erbschaftsteuerrecht. Zu diesem Ergebnis ist das Finanzgericht München gekommen. Die Aussagen des Bundesverfassungsgerichts zur Vermögensteuer lassen sich nicht auf die Erbschaftsteuer übertragen. Bei der Vermögensteuer wird laufend der Sollertrag erfasst, sodass sie zu den übrigen Steuern auf den Ertrag zählt, während bei der Erbschaftsteuer einmalig eine anfallende Vermögenssubstanz erfasst wird. Die Erbschaftsteuer greift entsprechend nicht auf die Ertragsfähigkeit des vererbten Vermögens zu.

 
[mmk]
 

Footerlogo - Mesch Consulting

 Kaßbergstr. 32
 09112 Chemnitz

 +49 371 432000
 +49 371 4320033

 kanzlei@mesch-consulting.de
 www.mesch-consulting.de