Das Finanzgericht München musste sich mit einem Grundstück befassen, das eine GmbH von ihren Gesellschafter-Geschäftsführern gekauft hatte. Einige Jahre später musste die GmbH das Grundstück nämlich wieder deutlich billiger verkaufen, was den Betriebsprüfer auf die Idee brachte, eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen. Nachdem mehrere Gutachten den ursprünglichen Kaufpreis für angemessen hielten, urteilte das Finanzgericht entsprechend: Sofern die Konditionen annähernd marktüblich sind und der Preis auch einem Nichtgesellschafter gezahlt worden wäre, liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor - zumal es bei Immobiliengeschäften immer eine gewisse Bandbreite bei den Kaufpreisen gibt. Aus dem Preis eines späteren Verkaufs an einen Nichtgesellschafter darf das Finanzamt jedenfalls keine Rückschlüsse ziehen.