Die Besonderheiten der Gewerbesteuer als Objektsteuer können dazu führen, dass ertraglose Betriebe belastet werden, indem Gewerbesteuer allein durch Hinzurechnungen ausgelöst wird, oder negative und positive Ergebnisse aus mehreren Betrieben eines Unternehmers gewerbesteuerrechtlich nicht saldiert werden können und deshalb für einzelne Betriebe Gewerbesteuer zu zahlen ist, obwohl insgesamt ein Verlust entstanden ist. Auch eine mögliche Substanzbesteuerung liegt in der Natur einer ertragsorientierten Objektsteuer.
Diese Belastungen sind hinzunehmen und verstoßen nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben. Außerdem haben die Richter klargestellt, dass die Fiktion eines in Miet- und Pachtzinsen sowie in Aufwendungen für Rechteüberlassung enthaltenen Finanzierungsanteils den Gesetzgeber nicht dazu zwingt, die Hinzurechnungen an einem realitätsgerechten Zinsniveau auszurichten.