Bund und Länder haben sich darauf verständigt, auf Lebensmittelspenden an Tafeln oder sonstige Einrichtungen für Bedürftige keine Mehrwertsteuer zu erheben. Bei begrenzt haltbaren Lebensmitteln soll der Wert nach Ladenschluss regelmäßig null Euro betragen, womit auch keine Umsatzsteuer anfällt. Auf diese Billigkeitsregelung haben sich der Bund und die Länder jetzt geeinigt. Auslöser waren die Spenden eines sächsischen Bäckers, der regelmäßig seine Brötchen der gemeinnützigen Einrichtung »Die Tafel« gespendet hatte. Nach einer Steuerprüfung hatte sein Finanzamt ihm mitgeteilt, dass er für diese Spenden Mehrwertsteuer zahlen müsse.