Das Bundesfinanzministerium hat die Vorschriften zum Belegnachweis bei der Ausfuhrlieferung von Kraftfahrzeugen angepasst. Unter anderem muss der Beleg immer auch die Fahrzeug-Identifikationsnummer enthalten. Außerdem muss der Unternehmer grundsätzlich über eine Bescheinigung über die Zulassung, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland verfügen. Das gilt jedoch nicht, wenn das Kfz mit einem Ausfuhrkennzeichen ausgeführt wird, das im Beleg aufgeführt ist. Die geänderten Vorschriften gelten für alle nach dem 19. Dezember 2012 ausgeführten Lieferungen.