Wenn bei der Kündigung eines Vertrags ein Ausfallhonorar anfällt, stellt sich die Frage, ob es sich um umsatzsteuerfreien Schadensersatz oder die steuerpflichtige Zahlung für eine Gegenleistung handelt. Der Bundesfinanzhof hat dazu entschieden, dass ein Ausfallhonorar nur insoweit steuerpflichtiges Entgelt ist, als es auf schon erbrachte Leistungsteile entfällt. Inwiefern das der Fall ist, richtet sich danach, was die Vertragsparteien tatsächlich vereinbart haben oder vereinbaren wollten. Bei der Formulierung des Vertrags sollte daher immer auch die steuerliche Seite bedacht werden.