Der Vorsteuerabzug bei Kleinbetragsrechnungen ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Unternehmer nicht exakt oder gar nicht bezeichnet wird.
Das Umsatzsteuergesetz von 1999 schließt Vorsteuerabzug bei Vorsteuerbeträgen aus, die auf Reisekosten des Unternehmers und seines Personals entfallen. Der Ausschluss sollte allerdings eine Ausnahme berücksichtigen.
Nach wie vor ist die Frage der Vorsteueraufteilung bei Gebäuden umstritten. Grundsätzlich denkbar ist eine Aufteilung nach Fläche oder Umsatz.
Zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer wird beim Vorsteuerabzug nicht mehr anerkannt.