Das Finanzgericht Köln hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Zinsbesteuerung in den Jahren 2000 bis 2002 verfassungsgemäß ist. Die Richter nahmen Anstoß an den Regelungen im Steueramnestiegesetz. Nach Ansicht des Gerichts verstößt es gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn reuige Steuersünder lediglich 60 % der verschwiegenen Einnahmen zu einem Vorzugssteuersatz von 25 % bzw. 35 % zu versteuern hatten, wohingegen steuerehrliche Bürger den vollen Steuersatz zu entrichten haben.
Außerdem hat in den Jahren ein strukturelles Vollzugshindernis bestanden, weil der Staat nicht in der Lage war, seinen Steueranspruch gegenüber allen Bürgern gleichmäßig durchzusetzen. Damit sollte jetzt gegen alle Steuerbescheide, in denen Zinseinnahmen besteuert werden, Einspruch eingelegt werden.